Meet5 - AGB Gastronomie
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Go Crush - No swipe, no chat, just meet

Gastronomie AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Vermittlungsservice der Go Crush GmbH

Diese Nutzungsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der GO CRUSH GmbH, Ostparkstraße 11, 60314 Frankfurt am Main (nachfolgend „GO CRUSH“) und allen Gastronomen (nachfolgend „Nutzern“), die über die Meet5-App Reservierung für ihr Angebot bekommen. GO CRUSH erlaubt es Gastronomen, über den Einsatz einer selbständigen Webanwendung („Widget“) Reservierungen nach dem „First-come-First-serve-Prinzip“ anzunehmen und auf dieser Basis Reservierung zu Haupt- und Nebenzeiten zu bekommen. Die Leistungen von GO CRUSH umfassen die Bereitstellung des Widgets sowie die Reservierungssteuerung über die GO CRUSH-Software, auf die der Nutzer per App zugreifen kann. GO CRUSH übermittelt lediglich Reservierungsanfragen des Endkunden/Gastes an die Gastronomie; ein Kauf- oder Dienstleistungsvertrag über eine Gastronomieleistung kann ausschließlich zwischen dem Gastronomen und dem jeweiligen Gast zustande kommen.

1. Geltungsbereich

1.1.
Die Nutzung des GO CRUSH Online-Reservierungssystems (nachfolgend: „Anwendung“) erfolgt ausschließlich auf der Basis der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibung und auf Basis der auf der Webseite ausgewiesenen Preise. Dies gilt auch für eine Nutzung von einem Ort aus, der außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland liegt.

1.2.
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Nutzers gelten nur dann als vereinbart, wenn GO CRUSH sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Diese Nutzungsbedingungen gelten auch dann, wenn GO CRUSH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bestimmungen sonst abweichenden Bedingungen eines Nutzers die Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.3.
Diese Bestimmungen gelten für zukünftige Verträge mit dem Nutzer auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht erneut ausdrücklich hingewiesen wird, es sei denn, GO CRUSH stellt abweichende Geschäftsbedingungen für zukünftige Verträge.

2. Vertragsgegenstand

2.1.
Die Nutzung der Anwendung steht nur Nutzern zu, die diese Nutzungsbedingungen akzeptiert haben.

2.2.
Gegenstand des Vertrags ist die Bereitstellung eines onlinebasierten Reservierungssystems für den Gastronomiesektor. Die Anwendung GO CRUSH für den Gastronomen besteht aus einem Widget zum Annehmen von Reservierungen. Die Endkunden benutzen die GO CRUSH App, um dort sechser Gruppen zu festgelegten Terminen zu bilden. Sobald sich eine Gruppe gefunden hat, bekommen die passenden Gastronomen in der jeweiligen Stadt eine Email-Benachrichtigung, dass ein Tisch verfügbar ist. Der erste Gastronom, der den Tisch annimmt, bekommt die Reservierung. Für die restlichen Gastronomen ist der Tisch nicht mehr verfügbar.

2.3.
Eine Reservierung mehrerer Gäste über die App stellt ein Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrags zwischen dem Gast und dem Nutzer dar. GO CRUSH übermittelt lediglich die entsprechende Erklärung des Gastes. Ein Kauf- oder Dienstleistungsvertrag kann demnach ausschließlich zwischen dem Gastronomen und dem jeweiligen Gast zustande kommen. Als technischer Dienstleister ist GO CRUSH insbesondere nicht für Schäden, Nicht- oder Schlechtleistungen, die sich aus dem vermittelten Vertrag oder einem nicht zustande gekommenen Vertrag ergeben, verantwortlich.

2.4.
GO CRUSH stellt dem Gastronomen über die Anwendung eigene Informationen und Daten zur Verfügung. Diese Informationen und Daten dienen allein Informationszwecken, ohne dass sich die Nutzer auf die Aktualität, Richtigkeit, Genauigkeit, Relevanz oder Vollständigkeit der Informationen berufen oder verlassen können.

2.5.
Die Anwendung kann jederzeit geändert, modifiziert, aktualisiert oder ganz oder teilweise zurückgezogen werden. Im Falle einer wesentlichen Änderung hat der Nutzer das Recht, diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einer Woche zu kündigen.

2.6.
GO CRUSH wird den Nutzer in Bezug auf die Nutzung und Einbindung der Anwendung beraten und in technischer Hinsicht unterstützen.

2.7.
Für die Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen gegenüber den Kunden ist der Nutzer verantwortlich.

3. Lizenz

3.1.
GO CRUSH gewährt dem Nutzer eine auf die Laufzeit dieser Vereinbarung begrenzte, nicht-ausschließliche, nicht übertragbare, weltweit gültige Lizenz zur Nutzung der Anwendung.

3.2.
Der Nutzer erkennt an, dass die Anwendung und alle ihre Bestandteile im alleinigen Eigentum von GO CRUSH stehen. Die Anwendung oder jeder Teil der Anwendung darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GO CRUSH nicht vervielfältigt, dekompiliert, verändert, modifiziert oder an Dritte verliehen, verkauft, vermietet oder anderweitig kommerziell genutzt werden. Die Rechte aus § 69e UrhG bleiben unberührt. Etwaige dem Nutzer überlassene Dokumentation und Informationen über die Anwendung und ihre Funktionsweise dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GO CRUSH Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3.3.
Mitarbeiter des Nutzers gelten nicht als Dritte im Sinne dieses Abschnitts.

3.4.
Soweit es für die Erbringung der von GO CRUSH geschuldeten Leistungen erforderlich ist, räumt der Nutzer GO CRUSH das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte, widerrufliche Recht ein, Namen, Daten und Kennzeichnung (insbesondere Marken, Logos, Warenzeichen) des Nutzers bzw. des Betriebs des Nutzers sowie für die Durchführung der von GO CRUSH geschuldeten Leistungen ggf. erforderliche Materialien (bspw. Bilder, Fotografien, Texte, Grafiken) ausschließlich für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu nutzen, öffentlich zugänglich zu machen, zu bearbeiten, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Nutzer sichert zu, dass einer solchen Nutzung keine Rechte Dritter entgegenstehen und stellt GO CRUSH im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte von allen damit zusammenhängenden Kosten (einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung) frei.

4. Verfügbarkeit und individuelle Leistungen

4.1.
Die Anwendung wird mit einer Verfügbarkeit von 95 Prozent im Monatsmittel zur Verfügung gestellt. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der Anwendung ohne wesentliche Einschränkungen am Übergabepunkt des Reservierungssystems zum Gebrauch durch den Nutzer. Die folgenden Fälle der Nichtverfügbarkeit werden nicht auf die unter dieser Ziffer zugesicherte Verfügbarkeit angerechnet:

a.
Angekündigte Wartungszeiten bis zu einer Dauer von 12 Stunden. GO CRUSH bemüht sich, Wartungsarbeiten in den Nachtstunden (22 Uhr bis 6 Uhr) vorzunehmen;

b.
Unterbrechungen der Internetverbindung zwischen GO CRUSH und dem Nutzer und/oder zwischen GO CRUSH und dem Endkunden;

c.
Fälle der höheren Gewalt;

5. Gebühren

5.1.
Der Nutzer zahlt pro Gast eine feste Vermittlungsgebühr von 2€. Diese Gebühr kommt nur zustande, wenn der Gastronom die Reservierung aktiv bestätigt hat und der Nutzer tatsächlich im Restaurant gespeist hat. Der Gastronom zahlt nur für die tatsächlichen zum Termin erscheinenden Gäste und nur wenn der Gast einen Mindestumsatz von 8€ eingebracht haben. Die Angabe über die Anzahl der Gäste und des Umsatzes pro Gast sind innerhalb von 48 Stunden nach Beginn des Treffens über das in der E-Mail bereitgestellte Formular zu machen. Werden diese Angaben nicht innerhalb der gegebenen Frist gemacht, rechnet GO CRUSH 2€ für jeden Gast ab.

5.2.
Für die Stornierung einer Reservierung von Seiten des Nutzers, muss GO CRUSH telefonisch oder per Email informiert werden. Eine Stornierung von mindestens 24 Stunden vor der Reservierung hat keine Folgen. Eine Stornierung von unter 24 Stunden vor der Reservierung zieht einer Strafgebühr von 2€ pro Nutzer mit sich, falls GO CRUSH keine Alternative mehr gefunden hat.

5.3.
Soweit der Nutzer Leistungen von GO CRUSH in Anspruch nimmt, die nicht im jeweiligen Tarif inkludiert sind, gilt die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültige Preisliste für Zusatzleistungen.

5.4.
Die Abrechnung erfolgt monatlich per Rechnung. Rechnungen und Zahlungserinnerungen werden dem Nutzer per E-Mail übersendet. Zahlungen des Nutzers an GO CRUSH für die vorgenommenen Reservierungen innerhalb des Systems erfolgen per Überweisung des Nutzers an GO CRUSH oder per Lastschriftverfahren.

5.5.
No-Shows (Endkunden, die trotz Reservierung nicht erscheinen): GO CRUSH behält sich das Recht vor, Endkunden zur Wahrnehmung ihrer Reservierungen zu befragen. Liegt die vom Nutzer angegebene Quote von No-Shows über einen Zeitraum von 8 aufeinanderfolgenden Treffen um mehr als 25 Prozent über der durchschnittlichen Quote an No-Shows, die von Nutzern mit Schank-/Restaurationsbetrieben vergleichbarer Ausrichtung im gleichen Zeitraum angegeben wird, so ist GO CRUSH berechtigt, den Vertrag außerordentlich nach Ziffer 8 (3) dieser Vereinbarung zu kündigen.

6. Nichterfüllung von Hauptleistungspflichten

6.1.
Kommt GO CRUSH den vereinbarten Verpflichtungen nicht vollständig nach, gelten die folgenden Regelungen.

6.2.
Kommt GO CRUSH nach erstmaliger betriebsfähiger Bereitstellung der Anwendung den vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so erhält der Nutzer für den darauffolgenden Monat eine Gutschrift in Höhe des Anteils einer monatlichen nutzungsunabhängigen Gebühr, der dem Zeitraum entspricht, in dem die Anwendung nicht oder nicht in vollem Umfang zur Verfügung stand. Nutzungsabhängige Gebühren fallen nur für Geschäftsvorfälle an, die trotz der Einschränkung oder des Fortfalls der Leistungen unter Nutzung der Anwendung tatsächlich durchgeführt wurden. Hat GO CRUSH diese Nichterfüllung zu vertreten, so kann der Nutzer ferner Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 7 geltend machen.

6.3.
Ist eine Nutzung der Anwendung nicht innerhalb von drei Tagen, nachdem GO CRUSH vom Mangel Kenntnis erlangt hat, wieder hergestellt, so kann der Nutzer unabhängig von dem Grund der Nichterfüllung, jedoch nicht, wenn ausschließlich höhere Gewalt vorliegt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.

6.4.
Hat der Nutzer den Leistungsausfall GO CRUSH nicht angezeigt, so hat er im Bestreitensfalle zu beweisen, dass GO CRUSH anderweitig Kenntnis davon erlangt hat.

7. Haftung

7.1.
Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.

7.2.
Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

7.3.
Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinal-pflicht) verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung von GO CRUSH auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

7.4.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.5.
Die Haftung der Parteien bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten sowie bei Personenschäden ist der Höhe nach unbeschränkt.

7.6.
Soweit nach den vorstehenden Absätzen die Haftung von GO CRUSH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der Mitarbeiter von GO CRUSH bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Nutzer.

7.7.
Die Parteien haften einander – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Übrigen bei von ihren Mitarbeitern oder von ihnen eingeschalteten Dritten verursachte unmittelbare Sachschäden bis zu einer Höhe der in einem Vertragsjahr unter diesem Vertrag angefallenen Lizenzgebühren.

8. Laufzeit, Kündigung

8.1.
Der Vertrag beginnt bei der aktiven Annahme einer Reservierung von Seiten des Nutzers. Der Vertrag geht bis 48 Stunden nach Beginn des Treffens. Bei jeder Annahme von Treffen wird der Vertrag neu abgeschlossen.

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

9.1.
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Parteien vereinbaren Frankfurt als ausschließlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag entstehen.

9.2.
Sollten eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, so soll die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten am nächsten kommt.

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